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   BGH, 07.10.1993 - I ZR 317/91   

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https://dejure.org/1993,1641
BGH, 07.10.1993 - I ZR 317/91 (https://dejure.org/1993,1641)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1993 - I ZR 317/91 (https://dejure.org/1993,1641)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1993 - I ZR 317/91 (https://dejure.org/1993,1641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Räumungsverkauf - Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

  • werbung-schenken.de

    Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II

    UWG § 8
    Fortsetzungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2
    "Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II"; Begriff der Fortführung des Geschäftsbetriebs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 194
  • MDR 1994, 150
  • BB 1994, 100
  • DB 1993, 2527
  • WRP 1994, 34
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 07.10.1993 - I ZR 317/91
    Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten rechtfertigt auch den vom Berufungsgericht zugebilligten Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Abmahnkosten (vgl. BGHZ 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89] - Abmahnkostenverjährung).
  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 238/99

    "Domicil"; Fortsetzung des Geschäftsbetriebes

    Das Verbot, das dem Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber dient, richtet sich dagegen, daß ein Wettbewerber sich durch Täuschung des Publikums über die Durchführung eines Räumungsverkaufs Vorteile verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 317/91, WRP 1994, 34, 35 - Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 74; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 8 Rdn. 48; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 45).

    Zur Begründung seiner gegenteiligen, allein auf den Eindruck des Verkehrs abstellenden Betrachtungsweise konnte das Berufungsgericht sich auch nicht auf die Entscheidung des Senats "Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II" (WRP 1994, 34) beziehen.

    Anhaltspunkte für die Fortsetzung eines Geschäftsbetriebs sind dieselbe Geschäftsführung, gleiche Abnehmer- und Lieferantenkreise, die Übernahme des Personals und die Beibehaltung des Firmennamens sowie dieselben Geschäftsräume und Warensortimente (vgl. BGH WRP 1994, 34, 35 - Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76; Baumbach/Hefermehl aaO § 8 Rdn. 48; Köhler/Piper aaO § 8 Rdn. 47).

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

    Die in § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG geregelten beiden Verbotstatbestände sind nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig und unterschiedlich (vgl. näher BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 317/91, WRP 1994, 34, 35 - Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II).
  • OLG Naumburg, 13.04.1995 - 2 U 165/94

    Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe - Fortsetzungsverbot - Inhaberwechsel

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  • OLG Hamm, 13.03.2003 - 4 U 167/02

    Fortsetzung des angeblich aufgegebenen Geschäftsbetriebs

    b) Es liegt aber eine mittelbare Fortsetzung des ausverkauften Geschäftsbetriebes vor, die die Vorschrift auch erfasst, um möglichen Formen einer Umgehung des Fortsetzungsverbots zu begegnen (BGH WRP 1994, 34, 36 -Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II).
  • OLG Nürnberg, 17.03.1998 - 3 U 3476/97

    Umfang des Fortsetzungsverbots von § 8 Abs. 6 Nr. 2 , 1. Alt. UWG

    Ebenso wie für die Frage, ob eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alternative UWG vorliegt, nicht allein auf die Sicht des Verkehrs am Ort des Geschäftsbetriebes abzustellen ist, dessen Aufgabe angekündigt wurde, sondern die Sicht aller vom Betreiber des bezeichneten Geschäfts umworbenen Verkehrskreise (BGH WRP 1994, 34 ff. - Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II) maßgeblich ist, kann es für die Frage, ob die Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes angekündigt wurde, nicht auf die Auffassung der auf einen bestimmten Ort beschränkten Verkehrskreise ankommen.
  • OLG Stuttgart, 20.10.1995 - 2 U 160/95

    Unzulässigkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach einem Räumungsverkauf

    Denn ob eine nach § 8 VI Nr. 2 UWG verbotene Fortsetzung des Geschäftsbetriebs vorliegt, ist auch nach der Sicht der vom Betreiber angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen Denn das Verbot soll die Mitbewerber davor schützen, dass ein Wettbewerber sich durch Täuschung des Publikums über die Durchführung eines Ausverkaufs Vorteile verschafft (BGH NJW 1994, 194, 195).
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